Anstellungsarten: Ein umfassender Überblick für die Lohnabrechnung

Die Wahl der richtigen Anstellungsart ist eine grundlegende Entscheidung für Arbeitgeber:innen und hat weitreichende Konsequenzen für die Lohnbuchhaltung, Sozialversicherungspflichten und steuerliche Behandlung. In Deutschland gibt es verschiedene Beschäftigungsformen, die sich in rechtlicher, organisatorischer und finanzieller Hinsicht deutlich unterscheiden. Für eine korrekte digitale Lohnabrechnung ist es essentiell, die Besonderheiten jeder Anstellungsart zu kennen und richtig anzuwenden.
Unbefristete Vollzeitbeschäftigung – der Klassiker
Die unbefristete Vollzeitbeschäftigung gilt nach wie vor als Standard-Arbeitsverhältnis in Deutschland. Mitarbeitende arbeiten hierbei in der Regel 40 Stunden pro Woche, wobei die genaue Arbeitszeit tarifvertraglich oder individuell vereinbart wird. Diese Anstellungsart bietet Arbeitnehmer:innen die größte Sicherheit durch umfassenden Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, sofern der Betrieb mehr als zehn Mitarbeitende beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht.
Für die Lohnbuchhaltung bedeutet dies eine vollständige Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen: Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden hälftig zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen aufgeteilt, wobei bei der Krankenversicherung ein kassenindividueller Zusatzbeitrag anfällt. Arbeitgeber:innen profitieren bei dieser Anstellungsart von langfristiger Planungssicherheit und können Mitarbeitende nachhaltig entwickeln. Die digitale Lohnabrechnung ermöglicht hier eine effiziente monatliche Abwicklung aller gesetzlichen Pflichten.
Befristete Arbeitsverhältnisse nach TzBfG
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt die Rahmenbedingungen für zeitlich begrenzte Arbeitsverträge. Eine Befristung kann aus sachlichem Grund grundsätzlich unbegrenzt oft verlängert werden, wobei klassische Sachgründe, Vertretungen, Projektarbeiten oder die Erprobung von Mitarbeitenden sind. Ohne Sachgrund ist eine Befristung nur bis zu zwei Jahren möglich, mit maximal drei Verlängerungen innerhalb dieses Zeitraums.
Die Lohnabrechnung unterscheidet sich bei befristet Beschäftigten grundsätzlich nicht von unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Sie sind vollständig sozialversicherungspflichtig und haben Anspruch auf alle gesetzlichen Leistungen wie Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und anteilige Sonderzahlungen. Arbeitgeber:innen müssen jedoch besondere Sorgfalt walten lassen, da fehlerhafte Befristungen zur Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis führen können. Eine professionelle Lohnbuchhaltungssoftware hilft dabei, Fristen im Blick zu behalten und rechtzeitig zu reagieren.
Teilzeitbeschäftigung – Flexibilität für beide Seiten
Teilzeitarbeit gewinnt in Deutschland zunehmend an Bedeutung und bietet sowohl Arbeitgeber:innen als auch Arbeitnehmer:innen Flexibilität. Mitarbeitende haben unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen Rechtsanspruch auf Teilzeit gemäß TzBfG, wenn sie länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als 15 Mitarbeitenden beschäftigt sind. Die Arbeitszeitreduzierung muss mindestens zwei Monate im Voraus beantragt werden.
In der digitalen Lohnabrechnung werden Teilzeitbeschäftigte anteilig vergütet, bleiben aber vollständig sozialversicherungspflichtig. Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Behandlung von geringfügigen Beschäftigungen, die als Sonderform der Teilzeit gelten.
Midijobs und die Gleitzone
Zwischen Minijobs und regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen existiert mit dem Midijob eine Übergangszone. Bei einem monatlichen Verdienst zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro greifen reduzierte Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer:innen, während Arbeitgeber:innen den vollen Arbeitgeberanteil zahlen. Diese Gleitzonenregelung soll den Übergang in eine vollwertige Beschäftigung erleichtern und Arbeitnehmer:innen finanziell entlasten.
Die Lohnabrechnung für Midijobs erfordert präzise Berechnungen nach komplexen Formeln, die den progressiven Anstieg der Arbeitnehmerbeiträge ermitteln. Moderne Lohnbuchhaltungssoftware übernimmt diese Berechnungen automatisch und stellt sicher, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Für Arbeitgeber:innen bieten Midijobs die Möglichkeit, Mitarbeitende schrittweise zu integrieren und gleichzeitig deren finanzielle Belastung im unteren Einkommensbereich zu reduzieren.
Geringfügige Beschäftigung und ihre Besonderheiten
Die geringfügige Beschäftigung, umgangssprachlich als Minijob bekannt, ist in Deutschland weit verbreitet und unterliegt besonderen Regelungen. Man unterscheidet zwischen der dauerhaft geringfügigen Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst bis 556 Euro und der kurzfristigen Beschäftigung, die zeitlich auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist, unabhängig vom Verdienst.
Für die digitale Lohnabrechnung bedeutet dies ein vereinfachtes Verfahren über die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung. Arbeitgeber:innen zahlen pauschale Abgaben in Höhe von etwa 30 Prozent des Arbeitsentgelts, die sich aus Rentenversicherung, Krankenversicherung, Umlagen und Steuern zusammensetzen. Arbeitnehmer:innen sind grundsätzlich von Sozialversicherungsbeiträgen befreit, können jedoch auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und mit einem Eigenanteil volle Rentenansprüche erwerben. Diese Anstellungsart eignet sich besonders für flexible Einsätze, studentische Aushilfen oder als Zuverdienst für Rentner:innen.
Werkstudent:innen – Sonderregelungen für studierende Mitarbeitende
Studierende können als Werkstudent:innen beschäftigt werden und genießen dabei besondere Privilegien in der Sozialversicherung. Voraussetzung ist, dass das Studium im Vordergrund steht und die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit 20 Stunden nicht überschreitet. In den Semesterferien darf auch mehr gearbeitet werden, solange die 26-Wochen-Regelung eingehalten wird.
Werkstudent:innen sind von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, lediglich Rentenversicherungsbeiträge müssen abgeführt werden. Diese Regelung macht Werkstudent:innen für Arbeitgeber:innen besonders attraktiv, da Lohnnebenkosten erheblich reduziert werden. Die Lohnbuchhaltung muss jedoch den Studierendenstatus regelmäßig überprüfen und dokumentieren, da bei Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen die Sozialversicherungsfreiheit entfällt. Eine professionelle digitale Lohnabrechnung unterstützt bei der korrekten Einordnung und verhindert kostspielige Fehler.
Praktikant:innen und ihre arbeitsrechtliche Stellung
Praktika dienen primär der Ausbildung und Orientierung und werden arbeitsrechtlich differenziert behandelt. Man unterscheidet zwischen Pflichtpraktika im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung, freiwilligen Praktika zur Berufsorientierung und Praktika im Rahmen einer beruflichen Ausbildung. Die sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Behandlung hängt maßgeblich von der Art des Praktikums und der Vergütung ab.
Pflichtpraktika sind in der Regel sozialversicherungsfrei, unabhängig von der Höhe der Vergütung. Freiwillige Praktika unterliegen hingegen der Sozialversicherungspflicht, wenn sie länger als drei Monate dauern und vergütet werden. Für die Lohnabrechnung ist außerdem relevant, ob der Mindestlohn gezahlt werden muss – dieser gilt grundsätzlich für freiwillige Praktika, die länger als drei Monate dauern, nicht jedoch für Pflichtpraktika oder Orientierungspraktika bis zu drei Monaten. Arbeitgeber:innen müssen bei der Gestaltung von Praktikumsverträgen sorgfältig vorgehen, um Scheinselbstständigkeit oder ungerechtfertigte Sozialversicherungsfreiheit zu vermeiden.
Auszubildende – Investition in die Zukunft
Die duale Berufsausbildung ist ein Eckpfeiler des deutschen Arbeitsmarktes. Auszubildende sind in einem besonderen Arbeitsverhältnis beschäftigt, das dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) unterliegt und primär der Vermittlung beruflicher Handlungsfähigkeit dient. Der Ausbildungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden und bestimmte Mindestinhalte enthalten.
In der Lohnbuchhaltung werden Auszubildende wie reguläre Arbeitnehmer:innen behandelt und sind vollständig sozialversicherungspflichtig. Die Ausbildungsvergütung ist tariflich oder branchenüblich festgelegt, wobei seit 2020 eine Mindestausbildungsvergütung gilt, die sich jährlich erhöht. Für Arbeitgeber:innen ist die digitale Lohnabrechnung von Auszubildenden besonders wichtig, da zusätzliche Meldepflichten gegenüber der Berufsschule und der zuständigen Kammer bestehen. Moderne Lohnbuchhaltungssoftware kann diese Prozesse automatisieren und Arbeitgeber:innen entlasten.
Freie Mitarbeiter:innen und die Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit
Freie Mitarbeiter:innen arbeiten auf selbstständiger Basis und sind nicht in die Betriebsorganisation eingegliedert. Sie tragen das unternehmerische Risiko selbst und sind nicht weisungsgebunden hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Leistungserbringung. Die Abgrenzung zwischen freien Mitarbeiter:innen und abhängig Beschäftigten ist in der Praxis oft schwierig und birgt erhebliche rechtliche Risiken.
Für die Lohnabrechnung sind echte freie Mitarbeiter:innen nicht relevant, da keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen und keine Lohnsteuer einbehalten wird. Allerdings müssen Arbeitgeber:innen bei Honorarzahlungen prüfen, ob eine Künstlersozialabgabe anfällt oder ob es sich möglicherweise um eine Scheinselbstständigkeit handelt. Die Deutsche Rentenversicherung führt regelmäßig Statusfeststellungsverfahren durch, um Scheinselbstständigkeit aufzudecken. Eine falsche Einordnung kann zu erheblichen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen führen. Arbeitgeber:innen sollten daher im Zweifelsfall eine Statusfeststellung beantragen und die Zusammenarbeit sorgfältig dokumentieren.
Home-Office und mobile Arbeit
Durch die Digitalisierung und insbesondere seit der Corona-Pandemie hat das Arbeiten im Home-Office erheblich an Bedeutung gewonnen. Arbeitsrechtlich handelt es sich nicht um eine eigenständige Anstellungsart, sondern um eine Organisationsform der Arbeitsleistung. Dennoch ergeben sich besondere Anforderungen für Arbeitgeber:innen hinsichtlich Arbeitsschutz, Datenschutz und Arbeitszeiterfassung.
Für die Lohnabrechnung ist relevant, dass seit 2023 Arbeitgeber:innen verpflichtet sind, sämtliche Arbeitszeiten elektronisch zu erfassen. Bei Home-Office müssen geeignete Systeme bereitgestellt werden, die eine rechtssichere Dokumentation ermöglichen. Zusätzlich können steuerliche Besonderheiten bei der Erstattung von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer oder die Home-Office-Pauschale relevant werden. Eine moderne digitale Lohnabrechnung sollte diese Aspekte integrieren und Arbeitgeber:innen bei der Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben unterstützen.
Fazit
Die Vielfalt der Anstellungsarten in Deutschland bietet Arbeitgeber:innen maximale Flexibilität, erfordert aber gleichzeitig fundiertes Wissen über die rechtlichen Rahmenbedingungen und eine präzise Lohnbuchhaltung. Jede Beschäftigungsform hat spezifische Vor- und Nachteile, die sorgfältig abgewogen werden müssen. Eine professionelle digitale Lohnabrechnung ist dabei unverzichtbar, um alle gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, Fehler zu vermeiden und administrative Prozesse zu optimieren.
Moderne Lohnbuchhaltungssoftware wie cleverlohn unterstützt Arbeitgeber:innen dabei, die Komplexität unterschiedlicher Anstellungsarten zu bewältigen. Von der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen über die korrekte Behandlung von Minijobs bis zur Verwaltung von Werkstudent:innen. Eine durchdachte digitale Lohnabrechnung spart nicht nur Zeit und Kosten, sondern minimiert auch rechtliche Risiken. In einer Arbeitswelt, die zunehmend von Flexibilität und Diversität geprägt ist, wird eine effiziente Lohnbuchhaltung zum strategischen Wettbewerbsvorteil für jedes Unternehmen.
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